Die COVID-19-Pandemie hat erhebliche Auswirkungen auf Wirtschaft, Beschäftigung und damit auf die Einkommen einer schnell wachsenden Zahl von Haushalten.
Zur Abmilderung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie hat der Deutsche Bundestag ein Gesetz verabschiedet, wonach Mietern für den Zeitraum vom 01. April bis 30. Juni 2020 nicht wegen ausfallender Mietzahlungen aufgrund der COVID-19-Pandemie gekündigt werden kann.
Sie müssen allerdings glaubhaft machen, dass Sie wegen der Corona-Krise in Zahlungsschwierigkeiten gekommen sind.
Hierfür kommen z.B. in Frage:
– Der Nachweis der Antragsstellung bzw. die Bescheinigung über die Gewährung staatlicher
Leistungen
– Bescheinigung des Arbeitgebers oder
– andere Nachweise über das Einkommen bzw. über den Verdienstausfall.
Diese gesetzliche Regelung entbindet den Mieter jedoch nicht von der Pflicht zur Zahlung der Miete.
Kann der Rückstand nicht bis zum 30.04.2021 beglichen werden, so behalten wir uns vor, für Rückstände ab dem 01.05.2021 eine Verzinsung gemäß §228 BGB vorzunehmen.
Sie können auch staatliche Leistungen zur Unterstützung Ihrer Mietzahlungen beantragen.
Als staatliche Sicherungssysteme stehen zum einen das Wohngeld und zum anderen die Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung – „Hartz 4“) zur Verfügung. Das Wohngeld ist vorrangig.
Wohngeld
Anspruch auf Wohngeld haben Menschen, die sich aus eigener Kraft am Wohnungsmarkt keinen angemessen Wohnraum leisten können. Sie erhalten einen staatlichen Zuschuss, der angemessenes und familiengerechtes Wohnen sichern soll. Diesen Zuschuss nennt man Wohngeld.
Hierzu setzen Sie sich mit dem Wohngeldamt der Stadt Werne in Verbindung.
Kosten der Unterkunft (SGB II)
Zielgruppe sind Menschen/Haushalte ohne eigenständige Einkommenserzielung, die auch kein Arbeitslosengeld (ALG I) erhalten. In der aktuellen Situation kann das auch Selbstständige betreffen, die COVID-19-bedingt unmittelbar ohne Einkommen dastehen.
Betroffene stellen unmittelbar beim zuständigen Jobcenter einen Antrag auf Grundsicherung und Übernahme der vollen Wohnkosten.
Hierzu setzen Sie sich mit dem Jobcenter Kreis Unna in Verbindung.
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